Übersicht der aktuellen 2G Corona-Regelungen für Einzel- und Großhandelsgeschäfte in den Bundesländern
Nach dem föderalen Prinzip erlassen die Länder in ihrer Zuständigkeit die konkreten Regelungen. Was im Detail in Ihrer Region gilt, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes.
Weiter unten finden Sie als Service eine Übersicht, wie die Bundesländer in ihren Länderverordnungen 2G für Einzel- und Großhandelsgeschäfte regeln.
Nachfolgend finden Sie als Service eine Übersicht, wie die Bundesländer in ihren Länderverordnungen 2G für Einzel- und Großhandelsgeschäfte regeln.
(Stand: 09.12.2021)
Baden-Württemberg (Gültigkeit ab 4.12.2021)
Für eine gute Übersicht: FAQs unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“
Grundversorgung von 2G ausgenommen. Dazu zählen:
Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörgeräteakustiker*innen, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker*innen, Orthopädieschuhtechniker*innen, Poststellen und Paketdienste, Reformhäuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons sowie Wochenmärkte.
Bayern (Gültigkeit 8.12.2021 bis 15.12.2021)
Übersicht der IHK inklusive Änderungen zum 8.12.2021
Neue Verordnung veröffentlicht. Ausnahmen definiert.
2G-Regel für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr. Ausnahmen:
Zum täglichen Bedarf gehört insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel.
Berlin (Gültig bis 2.01.2022)
Neue Verordnung am 7.12.2021 verkündet
Orientierungshilfe für Gewerbe
Keine Änderungen der bestehenden 2G-Regeln
Ausweitung der 2G-Regelung auf den Einzelhandel, wobei die Grundversorgung ausgenommen ist. Ausgenommen sind ebenfalls Bau- und Gartenmärkte.
§16
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, und Kaufhäuser dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Babyfachmärkte, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, Abhol- und Lieferdienste und Wochenmärkte, gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.
(Gültigkeit: 24.11.2021 bis 15.12.2021)
Kabinett berät voraussichtlich am 7.12. Neue Verordnung soll am 16.12 in Kraft treten.
Der brandenburgische Landtag soll kommenden Montag in einer Sondersitzung über die Ausrufung der epidemischen Notlage entscheiden. Die Landesregierung will erst einmal die neuen Bundesregelungen abwarten, die am Freitag (10.12.) getroffen werden sollen.
Ausgenommen von 2G-Regeln sind: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Floristikgeschäfte, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(Gültigkeit: ab 6.12.2021 bis 14.01.2022)
Alle Verordnungen im Überblick
Aktuell: 2G im Einzelhandel. Ausnahmen: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte in dem nach § 67 Gewerbeordnung genehmigten Umfang, wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente unzulässig ist, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden, Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Buchhandlungen, Tankstellen und Zeitungsverkaufsstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenbaumärkten, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten, Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personenverkehrs, der Großhandel und Gemischtwarenläden.
Maskenpflicht und Abstandsgebot.
(Gültigkeit ab 6.12.2021 bis 15.12.2021)
2G Regeln im Einzelhandel. Ausnahmen:
Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktvermarkter, Apotheken, Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker und Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Reformhäuser, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Getränkemärkte, Tankstellen, Banken, Sparkassen und Pfandhäuser, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Buchhandel, Schreibwaren, Stellen des Zeitungs-, und Zeitschriftenverkaufs sowie des Tabakverkaufs, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Blumenhandel einschließlich Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel und gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten, Abhol- und Lieferdienste.
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(Gültigkeit: 5.12.2021 bis 23.12.2021)
Neue Regeln gelten ab Sonntag, den 5.12.2021
Epidemische Lage im Landtag festgestellt. Damit weitere Einschränkungen möglich.
Ab dem 5.12: 2G für Groß- und Einzelhandel. Ausnahmen: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, für Wochen- und Spezialmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfach-märkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte und für den Großhandel sowie für Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen.
Maskenpflicht und Abstandsgebot.
Alle Verordnungen hier
(Gültig ab 9.12.2021)
Regeln erklärt inklusive Ausnahmen der 2G-Regeln
2G-Regeln im Einzelhandel. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.
(Gültigkeit ab 01.12.2021 bis 22.12.2021)
Bund-Länder-Beschlüsse sollen diese Woche in die Verordnung eingearbeitet werden. Dann kommt auch 2G für den Einzelhandel.
Landtag berät am Dienstag.
Verordnung wird diese Woche angepasst. Ab Samstag oder Sonntag gilt 2G in Niedersachsen mit Ausnahmen. Verordnung ist noch nicht veröffentlicht.
Aktuell: Keine 2G oder 3G Regeln für sowohl Einzel- und Großhandelsgeschäfte als auch Supermärkte
Ab Samstag oder Sonntag: 2G im Einzelhandel.
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(Gültigkeit: 9.12.2021 bis 21.12.2021)
*Link auf der Seite unter Aktuelle Verordnungen.
Verordnung am 9.12 aktualisiert. Keine Änderungen der bestehenden 2G-Regeln
2G-Regeln für Einzelhandel. Ausnahmen: Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt.
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(Gültigkeit: 4.12.2021 bis 01.01.2022)
2G-Regel im Einzelhandel. Ausgenommen:
Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen und Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Großhandel.
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(Gültigkeit: 02.12.2021)
Ab dem 02.12.2021: 2G im Einzelhandel.
Ausgenommen: Der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.
(Gültigkeit: 22.11.2021 bis 12.12.2021)
Medienservice zur Corona-Notfallverordnung inklusive Informationen zu Zutrittsbeschränkungen
Der Sächsische Landtag hat die epidemische Notlage festgestellt. Damit will die Regierung Rechtssicherheit für eine Fortsetzung bestehender Schutzmaßnahmen und ihre mögliche Erweiterung erlangen. Erst einmal keine Auswirkungen auf die bestehenden Maßnahmen.
Neue Verordnung soll am Freitag beschlossen und am Montag, den 13.12.21 in Kraft treten. Voraussichtlich keine Auswirkungen auf bestehende Regelungen zu 2G und Zutrittsbeschränkungen.
Maskenpflicht und Abstandsgebot. Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit 2G-Nachweis zulässig (u.a. auch zu Bau- und Gartenmärkten). Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.
2G und beschränkte Öffnungszeiten gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
(Gültigkeit: 04.12.2021 bis 23.12.2021)
Neue Verordnung tritt am 6.12. in Kraft.
Ab Montag, 6.12.: Neben den bestehenden 2-G-Regelungen in Kultur und Gastronomie (Eintritt nur für Geimpfte und Genese) ab Montag zusätzlich 2 G im Einzelhandel. Ausgenommen:
der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(Gültigkeit ab 04.12.2021)
2G-Regeln für den Einzelhandel
Ab 4.12.2021: 2G im Einzelhandel. Ausgenommen:
Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.
Maskenpflicht und Abstandsgebot
(25.11.2021 bis 21.12.2021)
Kabinettsbeschluss zu 2G-Regelung vom 23.11.2021
Regeln sollen für Hotspot-Regionen verschärft werden. Betrifft aber nur voraussichtlich nur Gastronomie, Kontaktbeschränkungen. 2G-Regeln voraussichtlich nicht betroffen. Die Einschränkungen sollen per Erlass am kommenden Montag in Kraft treten.
§18 Besondere Schutzmaßnahmen
(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:
- in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
- a) von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Baumärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,
Maskenpflicht und Abstandsgebot.
Hinweis:
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