Wenn dicke Flocken vom Himmel fallen, ist das meist nur für Kinder ein ungetrübter Grund zur Freude. Denn für Erwachsene bedeutet das meist: viel Arbeit. Egal ob Schneeschippen, fegen, kehren und Sand streuen – Gehwege wollen freigehalten und rutschsicher gemacht werden. Wer muss eigentlich den sogenannten Winterdienst erledigen und trägt dafür die Verantwortung? Mit unseren Tipps navigieren Sie rutschsicher durch den Winter!

Deutschland ist Pflichtenland – neben vielen anderen bürokratischen Hürden gibt es natürlich auch für die wetterbedingten Herausforderungen des Winters eine Reihe von Vorschriften. Sie glauben, dass Sie das als Mieter:in Ihres Shops nicht betrifft? Das stimmt leider nur teilweise! Denn Ihr/e Vermieter:in kann Ihnen als Mieter:in die Verantwortung für den Winterdienst übertragen.

Wir sagen Ihnen, worauf Sie in der kalten Jahreszeit achten müssen, und wie Sie Ihren Winterdienstpflichten korrekt und umfassend nachkommen – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Kund:innen!

Winterdienst: Wer muss eigentlich Schnee schippen?

Für die Beseitigung von Schnee und Eis auf Straßen, Autobahnen und an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs sind Gemeinde, Städte oder sogar das Land oder der Bund zuständig. Für die Räumung der Gehwege sind jedoch die Eigentümer:innen der angrenzenden Häuser zuständig – auch wenn der Gehweg nicht mehr zu ihrem Grundstück gehört! Je nachdem wie häufig es in Ihrer Region schneit, kann das ganz schön viel Arbeit bedeuten.

Sie sind Mieter:in und glauben, sich jetzt zurücklehnen zu können? Das ist leider nicht so. Denn Ihr/e Vermieter:in kann Ihnen die winterlichen Räum- und Streupflichten im Mietvertrag übertragen haben. Am besten schauen Sie gleich einmal nach, wie das Thema Winterdienst in Ihrem Mietvertrag geregelt ist. Der Deutsche Mieterbund (Link: https://www.mieterbund.de/mietrecht/mietrecht-a-z/stichworte-zum-mietrecht-v/winterpflichten.html) weist darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn die Hausordnung oder ein Aushang auf die Räum- und Streupflicht hinweist – es gilt nur, was im Mietvertrag steht.

Steht dort nichts, sind Sie als Mieter:in nicht in der Pflicht – allerdings kann Ihr/e Vermieter:in dann eine/n Hausmeister:in oder einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter:innen umlegen.

 

Das gehört alles zum Winterdienst dazu

Ein bisschen fegen, wenn es geschneit hat – wenn es nur so einfach wäre! Grundsätzlich gilt: Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist je nach Gemeinde oder Stadt leicht unterschiedlich geregelt, die wichtigsten Eckpunkte sind aber meist ähnlich. So müssen an Werktagen (Montag bis Samstag) von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8/9 Uhr bis 20 Uhr die Gehwege von Schnee und Eis befreit werden. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen muss teilweise auch bis in die späten Abendstunden für Trittsicherheit gesorgt werden.

Schlechte Nachrichten für Morgenmuffel: Es reicht leider nicht aus, um 7 Uhr mit dem Schnee schippen zu beginnen, die Wege müssen um diese Uhrzeit bereits frei sein. Auch ein schmaler Durchgang ist zu wenig, Sie müssen den Gehweg so breit frei räumen, dass zwei Fußgänger mit Einkaufstaschen oder Kinderwagen aneinander vorbeigehen können. Das sind etwa ein bis anderthalb Meter – genaueres finden Sie dazu in den Winterdienst-Regelungen Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Leider gilt beim Schnee räumen: Viel hilft viel! Einmal morgens die Wege zu befreien, reicht nur dann aus, wenn es tagsüber nicht mehr schneit. Fallen die weißen Flocken auch tagsüber weiter, müssen Sie nach Beendigung des Schneefalls oder aber bei anhaltendem Schneefall in regelmäßigen Abständen zu Besen und Schneeschieber greifen. Sollte es durch besonders kalte Temperaturen zu Glatteis auf dem Gehweg kommen, müssen Sie sogar unverzüglich handeln.

Was passiert, wenn Sie nicht räumen, obwohl Sie laut Mietvertrag dazu verpflichtet sind? Das kann unter Umständen teuer werden! Verletzt sich ein/e Passant:in auf „Ihrem“ Gehwegstück, kann sie oder er Schmerzensgeld oder Schadenersatz beanspruchen – und je nach Bundesland droht Ihnen auch noch ein Bußgeld. Am besten kümmern Sie sich also bereits vor dem ersten heftigen Wintereinbruch um die Regelung des Winterdienstes. Für den Fall, dass doch etwas passiert: Haben Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung, die winterbedingte Unfälle abdeckt? Schauen Sie doch einmal in Ihren Versicherungsunterlagen nach, in welchen Schadensfällen die Versicherung einspringen würde.

 

Schnee: Wohin mit der weißen Pracht?

Schneit es lange und anhaltend, stehen Sie bei fleißigem Winterdienst schon bald vor einem Platzproblem: Wohin mit dem ganzen Schnee? Der richtige Platz dafür ist am Rand des Bürgersteigs, und zwar auf der Seite, die der Straße zugewandt ist. Achtung: Der Schnee darf aus Gründen der Verkehrssicherheit auf keinen Fall auf die Fahrbahn geschoben werden! Achten Sie außerdem darauf, dass Gullideckel und Kanalabflüsse möglichst nicht durch Schnee blockiert werden, damit das Tauwasser bei wärmeren Temperaturen gut abfließen kann.

Freibleiben müssen auch Ein- und Ausfahrten, Haltestellen von Bus und Bahn und Radwege sowie Hydranten. Eventuell dürfen an der Straße gelegene Parkbuchten nach Absprache mit der Stadt oder Gemeinde als Schneesammelplatz benutzt werden – bitte stimmen Sie das aber mit den zuständigen Stellen ab, bevor sich dort der Schnee türmt.

 

Rutschsicher durch den Tag: So sorgen Sie für einen sicheren Tritt

Warum schippen, wenn ein wenig Salz oder andere Auftaubeschleuniger die weiße Pracht ohne jede Mühe zum Schmelzen bringen? Weil diese Hilfsmittel inzwischen in vielen Städten verboten sind – und zwar aus gutem Grund. Streusalz tut weder der Umwelt noch Tierpfoten oder Fahrzeugen wirklich gut und sollte deshalb nur dort zum Einsatz kommen, wo es unvermeidlich ist. Auf Gehwegen greifen Sie am besten zu Streugut wie Sand, Asche oder Splitt, die ein ausrutschen auf Schnee, Eis oder im Matsch ebenso zuverlässig verhindern wie Salz. Wer das Streugut besorgen muss, ist juristisch nicht eindeutig geklärt – am besten sprechen Sie Ihre/n Vermieter:in darauf an. Einige Städte und Gemeinden stellen Sand oder Split im Winter auch kostenfrei zur Verfügung.

Sobald es taut und der Frühling sich ankündigt, müssen Sie dann noch ein letztes Mal den Besen schwingen und die Rückstände von Sand und Splitt wieder entfernen.

 

Winterdienst: Ihre Pflichten auf einen Blick

  • In der Regel gilt: Werkstags zwischen 7 – 20 Uhr, Sonn- und Feiertags zwischen 8/9 – 20 Uhr muss der Gehweg von Schnee und Eis befreit werden.
  • Streumittel wie Sand, Split oder Asche sorgen für Trittsicherheit.
  • Bei Eisglätte müssen Sie umgehend handeln!
  • Tagsüber wird geräumt, sobald es aufhört zu schneien – oder bei anhaltendem Schneefall in regelmäßigen Abständen.
  • Achten Sie darauf, den Schnee nicht auf die Straße, auf Kanalöffnungen oder in Ein- und Ausfahrten zu kehren.

 

Gefahr von Oben: Dachrinnen und Dächer von Schnee befreien

Schnee und Eis sind nicht nur auf dem Boden eine Gefahr: Auch die Schneemengen auf Dächern oder Regenrinnen können für Unfälle sorgen. Sobald es taut, rutschen sie als Dachlawinen die schrägen Hausdächer herunter und können ernsthafte Verletzungen verursachen. Das gleiche gilt für Eiszapfen, die sich an Regenrinnen oder Dachkanten gebildet haben.

Hier müssen und sollten Sie allerdings nicht selbst tätig werden, wenn Sie nicht Hauseigentümer:in sind. Bei ihr oder ihm liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die dazu verpflichtet, Gefahren für Dritte zu beseitigen oder zu vermeiden.

 

Sicher und gut vorbereitet durch den Winter: Mit unseren Tipps geraten Sie garantiert nicht aufs Glatteis:

  • Als Mieter:in überprüfen Sie im ersten Schritt Ihren Mietvertrag und die darin enthaltenen Regelungen zum Winterdienst.
  • Sind Sie als Mieter:in für das Räumen und Streuen verantwortlich, informieren Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde über lokal geltende Räum- und Streupflichten sowie erlaubte Streumittel.
  • Sie können den Winterdienst selbst nicht leisten? Dann müssen Sie jemanden damit beauftragen. Denken Sie auch daran, während Ihrer Urlaubszeiten gegebenenfalls für eine Vertretung zu sorgen.
  • Werfen Sie auch einen Blick nach oben: Auch durch Dachlawinen und Eiszapfen droht an manchen Wintertagen Gefahr. Informieren Sie in diesem Fall umgehend die/den Eigentümer:in.

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