Chefinnen und Chefs dürfen Einfluss nehmen auf das äußere Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden. Das betrifft nicht nur Kleidung, sondern auch Aspekte wie Tattoos, Piercings und Frisuren. Welche Regeln und Vorgaben dabei zu beachten sind, erklärt dieser Artikel.

Zerrissene Jeans, schmutzige Schuhe, Tattoos im Gesicht – Arbeitgeber:innen dürfen ihren Shop-Mitarbeitenden Vorschriften machen mit Blick auf das äußere Erscheinungsbild. Dabei sollten sie aber immer sorgfältig abwägen, ob das Verbot angebracht und notwendig ist. Denn es könnte mit dem Persönlichkeitsrecht in Konflikt stehen.

Chefinnen und Chefs dürfen Vorgaben zu Kleidung und Co. machen

Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO)haben Arbeitgeber:innen das Recht, das äußere Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden zu beeinflussen. Das Weisungsrecht von Arbeitgeber:innen erstreckt sich dabei nicht nur auf die Kleidung, sondern auch auf andere Aspekte wie Piercings, Tattoos oder Frisuren.


Keine allgemeingültige Regel im Gesetz

Allerdings muss eine Weisung in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden – wobei jeweils das Interesse der Arbeitgeber:innen gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer:innen aus Artikel 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 1 GG abgewogen wird. Nur wenn ein betriebliches Interesse besteht, das schwerer wiegt als die Interessen der Arbeitnehmer:innen, kann eine Weisung gerichtlich durchgesetzt werden. Wer sich teure Gerichtsverfahren ersparen möchte, sollte Anforderungen an die Arbeitskleidung und/oder das äußere Erscheinungsbild vorab im Arbeitsvertrag festhalten.

 

Grundsätzlich freie Kleiderwahl

Mitarbeitende sind in ihrer Kleiderwahl grundsätzlich frei, es sei denn, vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestimmen anderes. Besonders in Berufen mit Kundenkontakt gelten oft strengere Anforderungen, die helfen sollen, ein professionelles Firmenimage zu wahren, als in Berufen ohne Kundenkontakt. Auch Sicherheits- und Hygieneregeln können bestimmte Kleidungs- und Schmuckvorschriften rechtfertigen, beispielsweise in der Pflege oder Küche.

 

Sichtbare Aspekte und legitimes Interesse

Getroffene Regelungen dürfen grundsätzlich nur sichtbare Aspekte des äußeren Erscheinungsbildes betreffen. Ein verdecktes Tattoo etwa kann nicht kritisiert werden. Und: Religiöse Symbole wie Kopftücher oder Kreuzketten sind durch die Religionsfreiheit besonders geschützt.

 

Fazit: Das sollten Chefinnen und Chefs berücksichtigen, die ihren Mitarbeitenden Vorgaben zu Kleidung und äußerem Erscheinungsbild machen wollen

  • Wenn ein betriebliches Interesse besteht, dürfen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild gemacht werden.
  • Dabei sind aber das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden sowie die Religionsfreiheit zu berücksichtigen.
  • Es empfiehlt sich, entsprechende Vorgaben direkt im Arbeitsvertrag festzuhalten, um mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Lekkerland mit diesem Artikel keine Rechtsberatung durchführt.

Wir bitten also um Verständnis, dass entsprechende Anfragen nicht bearbeitet werden  können und ausschließlich mit den zuständigen Stellen und/oder juristischen Beratern zu klären sind.