Seit 1. Januar 2024 wird auf Milch, Milchmischgetränke und alle weiteren trinkbaren Milcherzeugnisse (beispielsweise Ayran, Kefir oder Trinkjoghurt), die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden, ein Pfand erhoben.

Laut Verpackungsgesetz (VerpackG) werden diese Getränke pfandpflichtig und damit in das Rücknahme- und Pfandsystem der Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) integriert. Auf den Verpackungen wir dann das bekannte DPG-Logo abgebildet sein und analog zu anderen Getränkeverpackungen 25 Cent Einwegpfand abgeführt.

Damit „alte“ und „neue“ Ware unterschieden werden kann, erhalten die ab Januar 2024 pfandpflichtigen Molkereiprodukte neue GTIN (EAN)-Codes. Damit ändern sich für alle Beteiligten auch die Artikel(stamm-)daten.

Ziel: Mehr Ressourcenschonung

Durch die Ausweitung der Pfandpflicht werden zukünftig auch die für Milcherzeugnisse genutzten Einwegkunststoffgetränkeflaschen gesammelt, zerkleinert und damit die Voraussetzungen geschaffen, diese Rohstoffe einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zuzuführen.

Stichtagsbezogene Umsetzung beachten

Das VerpackG hat bei der Ausweitung der Pfandpflicht eine stichtagsbezogene Regelung zum 1. Januar 2024 ohne Übergangszeitraum vorgesehen.

Für Erstinverkehrbringer dieser Getränke wie Shopbetreiber:innen ist daher zu beachten, dass von der Ausweitung der Pfandpflicht betroffene Verpackungen bis einschließlich 31. Dezember 2023 der Systembeteiligungspflicht im dualen System unterliegen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem DPG-Pfandkennzeichen an Endverbraucher verkauft werden dürfen.
Konsument:innen werden die betroffenen Milchgetränke mit dem DPG-Pfandkennzeichen also tatsächlich erst ab dem 1. Januar 2024 in den Verkaufsregalen finden.

Eine Auslieferung und Lagerhaltung der bereits als pfandpflichtig gekennzeichneten Produkte an den Handel kann nach Aussage der zuständigen Behörden bereits vor dem Stichtag erfolgen. Voraussetzung ist, dass gekennzeichnete Verpackungen erst nach dem 1. Januar 2024 an die Endverbraucher:innen abgegeben werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Bestimmte Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund ihres Füllvolumens von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.

Ebenso unterliegen bestimmte Einweggetränkeverpackungen aufgrund ihrer Gestaltung nicht der Pfandpflicht. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.

Was passiert mit Restbeständen ohne Pfandzeichen?

Hierzu schreibt die DPG: „[…], wurde gegenüber der DPG […] ein „Vollzug mit Augenmaß“ für den Jahresstart 2024 kommuniziert. Dies bedeutet, dass der Abverkauf von ungekennzeichneten Restbeständen durch den Handel wohl für einen – seitens der Vollzugsbehörden nicht genauer definierten Zeitraum – geduldet werden wird. Rechtsverbindliche behördliche Aussagen zur Orientierung der am DPG-System teilnehmenden Unternehmen gibt es dazu leider nicht, so dass es […] darauf hinausläuft, dass jeder betroffene Wirtschaftsakteur für sich abwägen muss, wie er die Umstellung auf die Pfandpflicht bewerkstelligt und vor allem, welchen Übergangszeitraum für den Abverkauf von Restbeständen er als angemessen ansieht – immer mit dem Restrisiko, dass die für ihn zuständige Vollzugsbehörde einer anderen Auffassung sein kann.“

Quellen: DPG, https://dpg-pfandsystem.de/

Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Lekkerland mit diesem Artikel zu den aufgeführten Punkten keine Rechtsberatung durchführt. Wir bitten also um Verständnis, dass entsprechende Anfragen nicht bearbeitet werden können und ausschließlich mit den zuständigen Stellen und/oder juristischen Beratern zu klären sind.

Noch kein Lekkerland Kunde? Jetzt registrieren