Transparenz durch die
Lebensmittelinformations-
Verordnung
(LMIV)

Transparenz durch die
Lebensmittelinformations-
Verordnung
(LMIV)

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt in der gesamten EU die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Sie stellt sicher, dass die Hersteller von Lebensmitteln in allen Mitgliedsstaaten der EU einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung der hergestellten Lebensmittel haben. Dadurch erhalten die Verbraucher:innen vor dem Kauf umfassende Informationen über die Lebensmittel.

Die LMIV erhebt nicht nur Anforderungen an die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln, sondern auch an die Abgabe von unverpackten Lebensmitteln.

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen Shopbetreiber:innen neben der Kennzeichnung der Zusatzstoffe gemäß Zusatzstoffzulassungs-Verordnung (ZZulV) auch Informationen zu Allergenen den Kund:innen unmittelbar zugänglich machen, sobald Produkte nicht vorverpackt, sondern als sogenannte lose Ware angeboten werden. Allergene sind Substanzen, die im Körper Überempfindlichkeits-Reaktionen auslösen können. Die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten sind in der LMIV benannt und eine Information über diese ist auch bei der losen Abgabe verpflichtend.

Allergene: Kennzeichnung bei der losen Abgabe

Die nationale Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 5. Juli 2017 regelt u.a. die Kennzeichnung von Allergenen bei loser Ware. Die Verordnung sieht vor, dass Shopbetreiber:innen ihren Kund:innen die Informationen über enthaltene Allergene unmittelbar zur Verfügung stellen müssen. Dies können sie, wie folgt, sowohl schriftlich als auch mündlich tun.

Schriftliche Kennzeichnung:

Die Kennzeichnung kann erfolgen

  • auf einem Schild an oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • in einer Information auf Speisen- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis (auch als Fußnote möglich),
  • auf einem Aushang in der Verkaufsstätte,
  • durch sonstige leicht zugängliche schriftliche oder elektronische Medien.

Mündliche Auskunft:

Bei der mündlichen Auskunft muss folgendes beachtet werden:

  1. Die Shopbetreiber:innen bzw. dessen Mitarbeitende müssen bei Nachfrage unverzüglich sichere Angaben vor Kaufabschluss machen können. Das setzt für Shopbetreiber:innen bzw. dessen Mitarbeitenden eine gute Information über alle verwendeten allergenen Zutaten voraus.
  2. Eine schriftliche Dokumentation der allergenen Zutaten liegt z.B. in Form von Etiketten oder Produktinformationen vor.
  3. Die schriftliche Aufzeichnung ist für die Behörde und den Verbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich.
  4. Es gibt einen deutlichen Hinweis auf die entsprechende Informationsmöglichkeit durch z. B. ein Schild im Shop mit folgenden Informationen:
    • Die Information über die enthaltenen Allergene erhalten Sie beim Verkaufspersonal.
    • Eine schriftliche Dokumentation liegt zur Einsicht vor.

Informationen für Shopbetreiber:innen

Produktdaten

Lekkerland stellt seinen Kund:innen Produktdaten sowie aktuelle Informationen zu den kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen und Allergenen als Download zur Verfügung. Lekkerland Kund:innen finden sie auf den jeweiligen Produktseiten:

Bei der Datenbereitstellung ist Lekkerland auf seine Lieferanten und Hersteller angewiesen. Lekkerland arbeitet daran, die Daten laufend zu aktualisieren und diese auf den oben genannten Webseiten zur Verfügung zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass sich Rezepturen ändern können. Sie sollten daher die Produktdatenblätter regelmäßig auf ihre Aktualität überprüfen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Immer top,
immer das neueste Sortiment